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BGH - Entscheidung vom 12.04.2011

4 StR 48/11

Normen:
StPO § 341 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 4 StR 48/11

DRsp Nr. 2011/9215

Eine durch den Verteidiger eines Angeklagten eingelegte Revision ist nach einem protokollierten Rechtsmittelverzicht unzulässig

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 14. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 341 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der nach dessen Verkündung neu gewählte Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2010 Revision eingelegt.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, da der Pflichtverteidiger des Angeklagten bereits am 14. Oktober 2010 wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hatte, wozu er von seinem Mandanten ausdrücklich ermächtigt war.

1.

Dieser Rechtsmittelverzicht wurde formgerecht erklärt.

Der Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich an die gleiche Form wie die Einlegung des Rechtsmittels gebunden. Er muss also zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich erklärt werden (§ 341 Abs. 1 StPO ). Dabei erfordert die schriftliche Einlegung - oder auch der entsprechend erklärte Rechtsmittelverzicht - eine durch den Urheber selbst oder eine dazu ermächtigte Person niedergeschriebene Erklärung und die eindeutige Erkennbarkeit des Erklärenden.

Diesen Anforderungen ist durch das auf der Geschäftsstelle des Landgerichts erstellte "Protokoll" vom 14. Oktober 2010 genügt. Denn die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dort nicht nur die Erklärung des Pflichtverteidigers des Angeklagten niedergeschrieben, sondern dieser hat die Erklärung selbst - neben der Justizbeschäftigten - unterschrieben. Damit bestand weder über den Inhalt der Erklärung noch über die Person des Erklärenden irgendein Zweifel. Ohne Belang ist, wie der Urkundsbeamte seine Rolle sah (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 23. Juni 1983 - 1 StR 351/83, NJW 1984, 1974 ; Meyer-Goßner, StPO , 53. Aufl., § 341 Rn. 7 und Einl. Rn. 133 mwN).

2.

Der Pflichtverteidiger des Angeklagten war zur Abgabe der Verzichtserklärung auch ermächtigt (§ 302 Abs. 2 StPO ).

Eine solche Ermächtigung kann mündlich erteilt werden; zu ihrem Nachweis kann eine anwaltliche Erklärung genügen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2002 - 4 StR 212/02 - und vom 14. Januar 2003 - 4 StR 516/02, NStZ 2004, 55 ).

Hier hatte der Pflichtverteidiger des Angeklagten bereits bei Abgabe der Verzichtserklärung am 14. Oktober 2010 mitgeteilt, hierzu "Rücksprache mit dem Angeklagten" genommen zu haben und dies im Schriftsatz vom 25. Februar 2011 dahin erläutert, dass ihn sein nach der Urteilsverkündung "sehr erleichterter" Mandant ausdrücklich dazu aufgefordert und ihn ermächtigt habe, den Verzicht zu erklären. An der Richtigkeit dieser Erklärung hat der Senat auch im Hinblick auf den Verfahrensgang (der Staatsanwalt hatte in seinem Schlussvortrag eine nicht mehr bewährungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe beantragt) trotz der eidesstattlichen Versicherung der Lebensgefährtin des Angeklagten keinen Zweifel, zumal diese zum Inhalt des von ihr geschilderten Gesprächs zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger, das im Anschluss an die Urteilsverkündung noch im Sitzungssaal stattgefunden haben soll, keine Angaben machen konnte.

3.

Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanz: LG Landau, vom 14.10.2010