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BGH - Entscheidung vom 07.07.2011

V ZB 116/11

Normen:
AufenthG § 15 Abs. 6
AufenthG § 15 Abs. 5 S. 2
AufenthG § 62 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 07.07.2011 - Aktenzeichen V ZB 116/11

DRsp Nr. 2011/12997

Beurteilung einer Anordnung des Aufenthalts im Transitbereich eines Flughafens zur Sicherung der Abreise nach § 15 Abs. 6 AufenthG

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2011 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

AufenthG § 15 Abs. 6 ; AufenthG § 15 Abs. 5 S. 2; AufenthG § 62 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Der Betroffene, ein staatenloser palästinensischer Volkszugehöriger, kam am 30. Dezember 2010 mit dem Flugzeug aus Singapur am Flughafen Frankfurt am Main an und legte eine palästinensische ID-Karte vor, die nicht als Pass oder Passersatz gilt. Er wurde im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Den gegen die am 12. Januar 2011 erfolgte Zurückweisung seines Asylantrags gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht am 28. Januar 2011 zurückgewiesen. Am gleichen Tag hat das Amtsgericht den Aufenthalt des Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt am Main bis einschließlich 27. April 2011 angeordnet. Mit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der richterlichen Anordnung und ihres Vollzugs beantragt, nachdem ihm am 7. März 2011 die Einreise gestattet worden ist. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

II.

1.

Die statthafte (näher Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, zur Veröffentlichung bestimmt, unter III.) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die richterliche Anordnung und ihr Vollzug waren rechtmäßig.

a)

Die Anordnung des Aufenthalts im Transitbereich eines Flughafens zur Sicherung der Abreise richtet sich nach § 15 Abs. 6 AufenthG . Seit einer am 28. Juli 2007 in Kraft getretenen Änderung verweist § 15 Abs. 6 , Abs. 5 Satz 2 AufenthG nur noch auf § 62 Abs. 3 AufenthG und nicht mehr auf § 62 Abs. 2 AufenthG . Ob die in § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG für die Abschiebungshaft vorgesehene Frist von drei Monaten gleichwohl aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beachten ist (so OLG Köln, FGPrax 2008, 277 ; HK-AuslR/Fränkel, § 15 AufenthG Rn. 16), kann hier dahinstehen. Denn entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird die richterliche Anordnung den Anforderungen an eine Prognoseentscheidung im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG gerecht (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 22).

In dem Antrag der beteiligten Behörde ist dargelegt worden, dass der Vertreter der palästinensischen Generaldelegation bei der Vorstellung des Betroffenen am 27. Januar 2011 dessen Volkszugehörigkeit zweifelsfrei bestätigt und die Beschaffung von Passersatzpapieren innerhalb von zwei Monaten in Aussicht gestellt hat. Die beteiligte Behörde hat ausgeführt, dass es nach Beschaffung der Passersatzpapiere innerhalb einer Woche möglich sei, über den Grenzverbindungsbeamten in Kairo die Genehmigung der ägyptischen Behörden zur Verbringung des Betroffenen in den Gazastreifen über Kairo einzuholen. Auf diese Angaben hat sich das Amtsgericht bei seiner Anordnung ersichtlich gestützt, auch wenn es sie nicht im Einzelnen wiederholt hat. Aufgrund dieser detaillierten Angaben bestand kein Anlass für weitere Ermittlungen gemäß § 26 FamFG. Insbesondere an den Angaben des Vertreters der palästinensischen Generaldelegation musste das Amtsgericht nicht zweifeln. Dass die palästinensische Generaldelegation entgegen diesen Angaben am 25. Februar 2011 mitteilen würde, der Antrag für einen Reisepass könne nur in Ramallah gestellt werden, die Einreise sei derzeit nicht möglich und die Bearbeitungszeit betrage mindestens drei Monate, war im Zeitpunkt der richterlichen Anordnung nicht vorhersehbar.

b)

Auch in der Zeit vom 25. Februar 2011 bis zum 7. März 2011 war die Maßnahme rechtmäßig. Allerdings hat die Grenzbehörde die Zurückweisung auch im Falle des Transitaufenthalts ernstlich und gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung zu betreiben (näher Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10 unter IV. 4. a)). Diesen Anforderungen ist die beteiligte Behörde gerecht geworden. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat sie neben ihren Bemühungen, Passersatzpapiere zu beschaffen, versucht, die Rückführung nach Singapur zu erreichen. Dies gelang zunächst nicht, weil die Reiseroute des Betroffenen nicht rekonstruiert werden konnte. Dass sie nach dem Scheitern der Zurückführung in den Gazastreifen versuchte, trotz der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen zu der Reiseroute eine Rückführung nach Singapur über Singapur Airlines zu erreichen, war nicht von vornherein aussichtslos.

c)

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

2.

Danach ist der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Ermangelung der erforderlichen Erfolgsaussicht zurückzuweisen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO .

Vorinstanz: AG Frankfurt am Main, vom 28.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 934 XIV 41/11
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 T 16/11