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BGH - Entscheidung vom 09.11.2011

IV ZR 251/08

Normen:
ZPO § 544 Abs. 2 S. 1, 2
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 09.11.2011 - Aktenzeichen IV ZR 251/08

DRsp Nr. 2012/693

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Nichterreichen der Wertgrenze

Tenor

1.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. November 2008 betreffend die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 wird auf ihre Kosten zurückgew iesen. Die Streithelferin hat die insofern durch ihre Streithilfe verursachten Kosten selbst zu tragen (§§ 97 Abs. 1 , 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ).

2.

Die Beschwerde der Streithelferin der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. November 2008 betreffend die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 wird auf ihre Kosten verworfen.

3.

Die Revision der Streithelferin der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. November 2008 betreffend die Abweisung der Klage wird auf ihre Kosten verworfen.

Streitwert:

Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin 3.208.943,70 € Nichtzulassungsbeschwerde der Streithelferin 7.800,00 € Revision der Streithelferin betreffend die Beklagte zu 1: 3.208.943,70 € betreffend die Beklagten zu 2 und zu 3: 7.800,00 €

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 2 S. 1, 2; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

I. Die Beschwerde der Klägerin, die als einheitliches Rechtsmittel der Klägerin und ihrer Streithelferin anzusehen ist, soweit sich beide gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage wenden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05, NJW -RR 2006, 644 Rn. 7), ist zurückzuweisen. Der Rechtssache kommt insoweit weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat auch die gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte aus Artt. 3 Abs. 1 , 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

II. Die Beschwerde der Streithelferin der Klägerin ist, soweit sie über diejenige der von ihr unterstützten Hauptpartei hinausgeht und daher als eigenständiges Rechtsmittel anzusehen ist, auf ihre Kosten (vgl.

BGH, Beschluss vom 27. Mai 1963 - III ZR 131/61, BGHZ 39, 296, 297 f.) als unzulässig zu verwerfen. Es fehlt insofern an einer Begründung, § 544 Abs. 2 Satz 1 und 2. Zudem ist in diesem Prozessrechtsverhältnis die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (20.000 €) nicht überschritten, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer infolge der Teilabweisung der Klage gegenüber den Beklagten zu 2 und zu 3 nur bei 7.800 € läge.

III. Die Revision der Streithelferin, die sich gegen das Berufungsurteil wendet, soweit die Klage abgewiesen wurde, ist nicht statthaft und daher ebenfalls als unzulässig zu verwerf en (§ 552 ZPO ). Es fehlt insoweit an einer Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO . Dieses hat die Zulassung wirksam zugunsten der Beklagten zu 2 und zu 3 beschränkt, da nur zu deren Ungunsten die als grundsätzlich angesehenen Rechtsfragen entschieden wurden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Mai 1995 - XII ZR 172/94, BGHZ 130, 50 , 59; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 543 Rn. 38; Zöller/Heßler, ZPO 28. Aufl. § 543 Rn. 21).

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 26.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 39 O 114/06
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 188/07