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BGH - Entscheidung vom 13.12.2011

XI ZR 75/11

Normen:
ZPO § 559
ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b)

BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - Aktenzeichen XI ZR 75/11

DRsp Nr. 2012/1681

Berücksichtigung neuer, einen Restitutionsgrund darstellender Tatsachen und Beweismittel bei Beendigung des Rechtsstreits durch die Entscheidung des Revisionsgerichts

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Januar 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Das neue tatsächliche Vorbringen im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 16. Juni 2011 sowie die beigefügte Kopie einer Urkunde sind im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO rechtfertigt eine Berücksichtigung neuer Tatsachen im Revisions- bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur dann, wenn höhere Belange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege dies erfordern. Dies trifft etwa zu, wenn eine Entscheidung des Revisionsgerichts ohne Berücksichtigung der neuen Tatsachen zur Folge haben würde, dass in dem anhängigen Verfahren noch weitere unrichtige Urteile ergehen, die nur durch die Restitutionsklage beseitigt werden können. Wird der Rechtsstreit hingegen - wie hier - durch die Entscheidung des Revisionsgerichts insgesamt beendet, können neue Tatsachen und Beweismittel, die einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO darstellen, nicht entgegen § 559 ZPO berücksichtigt werden. Der Grund der Prozesswirtschaftlichkeit allein genügt dafür nicht (BGH, Urteile vom 29. Juni 1955 - IV ZR 55/55, BGHZ 18, 59, 60 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918 , 920; Beschlüsse vom 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99, [...] Rn. 29, vom 7. Mai 2007 - VI ZR 233/05, NJW 2007, 3429 Rn. 13, vom 27. April 2010 - XI ZR 154/09, [...] und vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 148/11, WM 2011, 2158 Rn. 7). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.000 €.

Normenkette:

ZPO § 559 ; ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b);
Vorinstanz: LG Zwickau, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 2/09
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 82/10