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BGH - Entscheidung vom 22.02.2011

II ZR 301/08

Normen:
AktG § 80
GmbHG § 35a

BGH, Beschluss vom 22.02.2011 - Aktenzeichen II ZR 301/08

DRsp Nr. 2011/6249

Bedeutung der Rechtsfrage nach der Einordnung von Emails als "Geschäftsbriefe" nach der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des Gesetzes

Durch die Einfügung der Worte "gleichviel welcher Form" in die am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen §§ 80 AktG , 35a GmbHG wurde klargestellt, dass auch der geschäftliche Emailverkehr die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten muss und sich daran auch die Vertrauenshaftung nach § 179 BGB anknüpft.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 40.688,42 €

Normenkette:

AktG § 80 ; GmbHG § 35a;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Durch die Einfügung der Worte "gleichviel welcher Form" in die am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen §§ 80 AktG , 35a GmbHG wurde in Übereinstimmung mit Art. 4 der sog. Publizitätsrichtlinie in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2003/58/EG klargestellt, dass auch der geschäftliche Emailverkehr die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten muss (Regierungsentwurf zum EHUG, BTDrs. 16/960, S. 47 f.) und sich daran auch die Vertrauenshaftung nach § 179 BGB anknüpft.

Es ist nicht erkennbar, dass die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob Emails schon nach der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des Gesetzes unter den Begriff des "Geschäftsbriefes" fielen und somit die Pflichtangaben enthalten mussten, für die Zukunft noch Bedeutung hat. Dass sich diese Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl weiterer nach dem Altrecht zu behandelnder Fälle noch stellen wird, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ).

Vorinstanz: LG Lübeck, vom 07.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 192/06
Vorinstanz: OLG Schleswig, vom 24.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 4/08