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BGH - Entscheidung vom 09.06.2011

V ZB 293/10

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2

BGH, Beschluss vom 09.06.2011 - Aktenzeichen V ZB 293/10

DRsp Nr. 2011/13140

Auswirkungen nicht bestehender nennenswerter vermögensrechtlicher Nachteile auf die Bemessung eines niedrigen Beschwerdewertes; Ermittlung der durch das vorübergehende Befahren eines Grundstücksweges entstehenden wirtschaftlichen Unannehmlichkeiten

Der Wert der Beschwer aufgrund einer Verurteilung zur Duldung der Inanspruchnahme des eigenen Grundstücks für die Zeit einer Baumaßnahmen liegt nicht über 600,- EUR, wenn gelegentlich Baufahrzeuge das Grundstück befahren müssen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 12. Oktober 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 600 €.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

I.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Das Grundstück der Klägerin ist nicht über einen eigenen Weg mit Fahrzeugen zu erreichen, sondern nur über das Grundstück der Beklagten. Dieses ist mit einem Wegerecht zugunsten des Grundstücks der Klägerin belastet; danach ist es ihr gestattet, zum Be- und Entladen den auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Weg mit Pkw zu befahren. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich eine Klärgrube, in die die Klägerin in der Vergangenheit ihre Abwasser einleiten durfte. Nachdem die Beklagten dies der Klägerin untersagt hatten und sie aufforderten, sich eine eigene Anlage zu bauen, beauftragte die Klägerin ein Unternehmen mit dem Einbau einer 6 Kubikmeter großen PE-Sammelgrube auf ihrem Grundstück. Sie teilte den Beklagten mit, dass die Arbeiten in der Zeit vom 24. bis 27. Juni 2008 stattfinden würden. Als sich zu dem genannten Termin die Mitarbeiter des Bauunternehmens einfanden, hinderten die Beklagten die Arbeiter daran, mit Bagger und Lkw den auf ihrem Grundstück befindlichen Weg zu befahren, da dies vom Wegerecht nicht erfasst sei.

Auf die Klage der Klägerin hat das Amtsgericht die Beklagten verurteilt, alle Beeinträchtigungen zu unterlassen, die den Bau einer Kläranlage auf dem Grundstück der Klägerin zu verhindern oder zu beeinträchtigen geeignet sind. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, da der Wert der Beschwer den Betrag von 600 € nicht erreiche. Zugleich hat es den Tenor des amtsgerichtlichen Urteils dahingehend neu gefasst, dass die Beklagten die Inanspruchnahme ihres Grundstücks, insbesondere durch Befahren mit Baufahrzeugen, zum Einbau einer PE-Sammelgrube auf dem Grundstück der Klägerin zu dulden haben. Gegen die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

Das Berufungsgericht meint, der Wert der Beschwer der Beklagten sei geringfügig, da ihr Grundstück, das ohnehin mit einem Wegerecht belastet sei, an einem Tag nur wenige Male befahren werden müsse. Für die Berechnung der Beschwer ohne Bedeutung sei eine - vom Berufungsgericht als unwahrscheinlich erachtete - eventuelle Beschädigung der auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Gebäude durch die Baufahrzeuge. Hieraus resultierende Schadensersatzansprüche wären lediglich mittelbare Folge der Inanspruchnahme ihres Grundstücks.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1 , 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1.

Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ) erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.

a)

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Grundrecht der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung des Beschwerdewertes weder die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten noch sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Vielmehr gelangt es rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass dem für die Bemessung der Beschwer maßgeblichen wirtschaftlichen Interesse der Beklagten an der Abwehr des von der Klägerin geltend gemachten Duldungsanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 217/01, [...], Rn. 4) kein über 600 € zu bemessender Wert zukommt. Dass den Beklagten durch das vorübergehende Befahren ihres Grundstücksweges mit Baufahrzeugen neben den damit verbundenen Unannehmlichkeiten nennenswerte vermögensrechtliche Nachteile entstehen, ist nicht ersichtlich.

aa)

Soweit die Beklagten geltend machen, ihr Grundstück erleide eine Wertminderung in Höhe von 758 €, da die Klägerin - wie ihre Klage in einem Parallelverfahren zeige - beabsichtigte, den Weg auch in Zukunft regelmäßig durch einen Lkw zum Entleeren der Klärgrube zu nutzen, ist die hiermit verbundene Beeinträchtigung der Beklagten für die Bemessung ihrer Beschwer im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. Der Umfang der Beschwer beurteilt sich nach der angegriffenen Verurteilung. Danach sind die Beklagten zu einer Duldung der Inanspruchnahme ihres Grundstücks für die Zeit der Baumaßnahmen verpflichtet worden. Die Duldung einer künftigen Nutzung ihres Grundstücks durch Entsorgungsfahrzeuge ist hingegen nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung und hat daher bei der Bemessung der Beschwer der Beklagten unberücksichtigt zu bleiben.

bb)

Auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde, durch das Befahren mit Baufahrzeugen könne es zu - nicht näher spezifizierten - Substanzschäden am Grundstück der Beklagten kommen, vermag eine über 600 € hinausgehende Beschwer nicht zu begründen. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Möglichkeit eines Schadenseintritts durch die zu duldende Handlung bei der Bemessung der Beschwer Berücksichtigung zu finden hat. Hier fehlt es bereits an hinreichend konkreten Anhaltspunkten für die Gefahr eines Schadenseintritts durch das Befahren des Weges mit Baufahrzeugen, insbesondere lässt sich dies dem von den Beklagten vorgelegten Schreiben des Dipl.-Bauingenieurs H. vom 2. Dezember 2010 nicht entnehmen.

cc)

Schließlich kann eine über 600 € hinausgehende Beschwer der Beklagten auch nicht mit dem Argument bejaht werden, dass eine Klärgrube an der vorgesehenen Stelle möglicherweise einen verstärkten Abfluss von Niederschlagswasser auf das Grundstück der Beklagten zur Folge hat. Gegenstand der angegriffenen Entscheidung ist allein die Verurteilung der Beklagten zur Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme ihres Grundstücks für die Durchführung von Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Klägerin. Nur die mit dieser Duldungsverpflichtung verbundenen wirtschaftlichen Einbußen der Beklagten sind für die Bemessung ihrer Beschwer maßgeblich. Beeinträchtigungen, die von der Klärgrube selbst ausgehen, haben dagegen außer Betracht zu bleiben, da eine Verpflichtung zur Duldung solcher Beeinträchtigungen nicht Gegenstand der Verurteilung der Beklagten ist.

b)

Die angefochtene Entscheidung verletzt die Beklagten auch nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Auf ihren Sachvortrag zur Frage einer künftigen dauerhaften Ausweitung des bestehenden Wegerechts kommt es nicht an, da eine Verpflichtung der Beklagten zur Duldung einer regelmäßigen Inanspruchnahme ihres Grundstücks durch Entsorgungsfahrzeuge oder sonstige Spezial-Lkw nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung ist.

2.

Eine Entscheidung ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO ) geboten.

Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts nur dann erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 , 225). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Da bereits keine konkreten Anhaltspunkte für einen mit dem Befahren des Grundstücks der Beklagten zu erwartenden Schadenseintritt vorliegen, besteht kein Anlass für die Entwicklung von Leitsätzen zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit solcher Schäden bei der Bemessung der Beschwer.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: AG Anklam, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 242/08
Vorinstanz: LG Stralsund, vom 12.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 233/09