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BGH - Entscheidung vom 26.05.2011

4 StR 213/11

Normen:
JGG § 5 Abs. 3
StGB § 64

BGH, Beschluss vom 26.05.2011 - Aktenzeichen 4 StR 213/11

DRsp Nr. 2011/11414

Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches bei fehlender Prüfung der Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. November 2010 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Normenkette:

JGG § 5 Abs. 3 ; StGB § 64 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.

1.

Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO , soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dabei entnimmt der Senat der im Rahmen der Beweiswürdigung mitgeteilten Feststellung, wonach der Angeklagte sich, nachdem er seinem Opfer mit Tötungsvorsatz den lebensgefährlichen Schnitt am Hals beigebracht hatte, vom Tatort "ohne Sorge um das Wohl des Geschädigten" entfernt hat (UA 19), dass es sich - wie vom Landgericht ohne Begründung angenommen - um einen beendeten Versuch des Totschlags handelt. Denn ein solcher liegt schon dann vor, wenn sich der Täter nach der letzten Ausführungshandlung über den möglichen Tod des Opfers keine Gedanken macht (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 StR 537/10 mwN).

2.

Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 20. April 2011 ausgeführt:

"Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Angeklagte seinen Alkoholkonsum bis hin zu einer Trinkmenge von täglich 20 Flaschen Bier und einer Flasche Schnaps gesteigert (UA S. 4). Auch vor der verfahrensgegenständlichen Tat hat er in erheblichem Umfang Alkohol konsumiert (UA S. 14) und die Ablehnung einer verminderten Schuldfähigkeit beruht in erster Linie auf einer "extrem hohen Alkoholgewöhnung" (UA S. 21).

Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Angeklagten in dem nunmehr gemäß § 31 Abs. 2 JGG einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Rostock die Weisung erteilt worden war, sich einer Entgiftungsmaßnahme zu unterziehen (UA S. 5), stellt es einen Rechtsfehler dar, dass die Jugendkammer überhaupt nicht geprüft hat, ob beim Angeklagten eine Unterbringung nach § 64 StGB erforderlich ist. Zwar [hat] der Angeklagte die Entgiftung bis zum 18. Mai 2010 durchgeführt (UA S. 4), angesichts des von ihm nur wenige Tage später am 26. Mai 2010 vor der Tat konsumierten Alkohols hat diese Maßnahme über die reine Entgiftung hinaus aber keine weiteren suchtmindernden Auswirkungen gehabt.

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO ; Senat, Beschluss vom 22. Februar 2011, 4 StR 5/11 m.w.N.). Der Angeklagte hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Revisionsangriff ausgenommen. Über die Maßregelanordnung ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2 StPO ) neu zu entscheiden.

Obwohl die Bemessung der verhängten Jugendstrafe an sich keinen Rechtsfehler erkennen lässt, erfordert die Wechselbeziehung zwischen Strafe und Maßregel (§ 5 Abs. 3 JGG ) eine Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs."

Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 2 StR 227/09).

Vorinstanz: LG Rostock, vom 23.11.2010