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BGH - Entscheidung vom 28.06.2011

IX ZA 29/11

Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 28.06.2011 - Aktenzeichen IX ZA 29/11

DRsp Nr. 2011/13241

Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erfordert die Vorlage einer formularmäßigen Erklärung zur Prozesskostenhilfe sowie die Beifügung entsprechender Belege; Erfordernis der Vorlage einer formularmäßigen Erklärung zur Prozesskostenhilfe sowie der Beifügung von Belegen bzgl. eines Antrags auf Gewährung der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist

Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht gestellt und die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst der erforderlichen Belege eingereicht hat.

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28. März 2011 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Schuldners keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO , § 4 InsO ). Eine Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 4d Abs. 1 , §§ 6 , 7 InsO ), jedoch verfristet. Ein Gesuch der Schuldners auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO ) verspricht keinen Erfolg.

Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793 ; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140 , 141; vom 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522 , 1523; vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; vom 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338 Rn. 4). Das Erfordernis, die formularmäßige Erklärung zur Prozesskostenhilfe vorzulegen und entsprechende Belege beizufügen, entfällt auch nicht deshalb, weil über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren anhängig ist (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002, aaO; vom 4. Februar 2010 - IX ZA 47/09, [...] Rn. 5 f).

Da der Beschluss des Beschwerdegerichts dem Schuldner am 1. April 2011 zugestellt worden ist, ist die gesetzliche Monatsfrist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO , § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) am 2. Mai 2011 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch beim Bundesgerichtshof eingegangen. Zwar hat der Bevollmächtigte des Schuldners in seinem am letzten Tag der Frist per Telefax eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag mitgeteilt, die Erklärung des Schuldners über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse "täglich mit der Post von dem Antragsteller ausgefüllt und unterzeichnet" zurückzuerwarten, eine entsprechende Erklärung ist aber auch später nicht beim Bundesgerichtshof eingegangen.

Vorinstanz: AG Bonn, vom 19.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 96 IN 215/06
Vorinstanz: LG Bonn, vom 28.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 298/10