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BGH - Entscheidung vom 13.04.2006

IX ZA 3/06

Normen:
ZPO § 233

Fundstellen:
FamRZ 2006, 1028

BGH, Beschluß vom 13.04.2006 - Aktenzeichen IX ZA 3/06

DRsp Nr. 2006/12092

Fristwahrung bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Versäumung einer Frist ist unverschuldet, wenn die Partei bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Dies setzt voraus, dass alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beigebracht werden.

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ).

1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff. ZPO ), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (BGH, Beschl. v. 17. April 1984 - VI ZB 1/84, VersR 1984, 660; v. 6. Februar 1985 - VIII ZB 25/84, VersR 1985, 396; v. 24. November 1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879 ; v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 ; st. Rspr.).

Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), sind die Erklärungen nach § 117 Abs. 2 und 4 auch im höheren Rechtszug, gegebenenfalls erneut, beizufügen (BGHZ 148, 66 , 69; BGH, Beschl. v. 17. April 1984 aaO.; v. 6. Februar 1985 aaO.; v. 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230 , 1231; v. 24. November 1999 aaO.; v. 21. Februar 2002 aaO. S. 2181; st. Rspr.). Der Antragsteller hat diese Unterlagen zwar drei Tage vor Fristablauf eingereicht, aber nicht vollständig ausgefüllt. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er die Frage zu einer Rechtsschutzversicherung und zu anderen Stellen oder Personen, welche die Kosten der Prozessführung tragen, nicht beantwortet.

2. Auch in der Sache selbst fehlen die erforderlichen Erfolgsaussichten. Das Berufungsgericht hat dem in erster Linie geprüften Anspruch aus Insolvenzanfechtung gemäß § 134 Abs. 1 InsO die vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze zugrunde gelegt (vgl. BGH, Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 441/00, WM 2005, 853 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 162, 276 vorgesehen). Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht den Anfechtungsanspruch zutreffend bejaht. Weitere Grundsatzfragen stellen sich nicht.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 29/05
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 284/04
Fundstellen
FamRZ 2006, 1028