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BGH - Entscheidung vom 07.02.2011

AnwZ (B) 13/10

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 216 Abs. 2
ZPO § 227
ZPO § 299 Abs. 1
ZPO § 42 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.02.2011 - Aktenzeichen AnwZ (B) 13/10

DRsp Nr. 2011/7271

Ablehnungsgesuch gegen mitwirkende Richter und beisitzende Rechtsanwälte in einem Verfahren über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird für unbegründet erklärt; Ablehnungsgesuch gegen mitwirkende Richter und beisitzende Rechtsanwälte in einem Verfahren über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

1. Nach § 42 II ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln.2. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet die Besorgnis der Befangenheit nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung (§ 227 ZPO ) offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängte.3. Ob eine beantragte Akteneinsicht durch Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle oder durch Versendung an den Rechtsanwalt gewährt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Ob zu einem Verhandlungstermin vorbereitend Zeugen zu laden sind, liegt ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Eine vernünftige Partei wird nicht annehmen, dass, wenn eine Ladung der angebotenen Zeugen unterbleibt, oder wenn bereits geladene Zeugen auf Anordnung des Vorsitzenden wieder abgeladen werden, dies in der Absicht geschieht, der Entscheidung des Kollegialgerichts vorzugreifen oder gar entscheidungserhebliches, unter Beweis gestelltes Vorbringen einer Partei zu übergehen. Gleiches gilt für die beantragte Beiziehung von Akten.4. Aus einer Terminsbestimmung, der Ablehnung einer Terminsverlegung und der Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht kann eine Besorgnis der Befangenheit gegen berufsrichterliche Beisitzer von vornherein nicht hergeleitet werden. Diese verfahrensleitenden Maßnahmen fallen nach § 216 II ZPO , § 227 IV 1. Halbs. ZPO und § 299 I ZPO allein in die Zuständigkeit des Vorsitzenden.5. Ablehnungsgesuche gegen an den vom Antragsteller gerügten terminsvorbereitenden Maßnahmen nicht beteiligte anwaltlichen Beisitzer sind unzulässig, wenn ein Antragsteller nicht, wie geboten, Umstände anführt, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Beisitzer aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieser Richter zu den Parteien oder zur Streitsache liegen.6. Über Ablehnungsgesuche im Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs entscheidet der Senat in der sich aus § 215 III iVm § 42 VI S. 2 BRAO a.F. und § 45 ZPO analog ergebenden Besetzung ohne die in zulässiger Weise abgelehnten Mitglieder. Die am Sitzungstag nach § 111 BRAO regulär hinzuzuziehenden anwaltlichen Beisitzer wirken an der Entscheidung mit, wenn das Ablehnungsgesuch gegen diese unzulässig ist.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 216 Abs. 2 ; ZPO § 227 ; ZPO § 299 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem 18. November 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen.

II.

Die nach bisherigem Verfahrensrecht (§ 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 BRAO aF) statthafte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

1.

Ob die Beschwerde zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt ist, kann dahinstehen, da die Zurückweisung des Rechtsmittels als unbegründet im Streitfall keine anderen Folgen als dessen Verwerfung als unzulässig hat und auch sonst Interessen der Beteiligten nicht entgegenstehen (vgl. zur Beschwerde nach § 567 ZPO : BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04, NJW-RR 2006, 1346 m.w.N.; zur Beschwerde im Recht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ebenso OLG Zweibrücken, NJW-RR 2004, 34 ; Unger in Schulte-Bunert/ Weinreich, FamFG, 2. Aufl., § 68 Rn. 23; Gottwald in Bassenge u.a., FamFG, 12. Aufl., § 68 Rn. 10; Sternal in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 68 Rn. 63; a.A. Briesemeister in Jansen, FGG , § 25 Rn. 2 ff.). Da der Senat durch Beschluss vom 9. März 2010 im Hinblick auf Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung vom 22. Dezember 2010 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet hat, macht es in diesem Ausnahmefall -jedenfalls im praktischen Ergebnis -keinen Unterschied, ob das Rechtsmittel als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird. Unter diesen Umständen sind weder die Rechtsanwaltskammer noch der Antragsteller beschwert, wenn die Zulässigkeit offen gelassen und die Beschwerde als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen wird.

2.

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5 m.w.N.). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen worden ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO ).

3.

Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzungen erfüllt.

a)

Der Antragsteller wendet sich vor allem dagegen, dass bei Erlass des Widerrufsbescheids eine gesetzliche Vermutung für seinen Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bestanden habe. Er macht geltend, die im Widerrufsbescheid aufgeführten Einträge im Schuldnerverzeichnis seien nicht geeignet, die gesetzliche Vermutungswirkung zu begründen, weil er gegen die ihnen zugrunde liegenden Haftanordnungen bereits vor Erlass des Widerrufsbescheids einstweilige Anordnungen erwirkt und später eine Aufhebung der Haftbefehle aus verfahrensrechtlichen Gründen erreicht habe.

b)

Diese Einwände ändern nichts daran, dass sich der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverfügung im Vermögensverfall befand. Dazu im Einzelnen:

aa)

Der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO entfällt grundsätzlich nicht bereits dadurch, dass bei Erlass des Widerrufsbescheids vorhandene Eintragungen später gelöscht worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083 f.).

Ob vorliegend hinsichtlich der im Widerrufsbescheid genannten Eintragungen aus den Erwägungen, mit denen der Senat im vorausgegangenen Verfahren AnwZ (B) 18/01 mit Beschluss vom 26. November 2001 (NJW 2003, 577 ) den Wegfall der Vermutungswirkung angenommen hat, ausnahmsweise eine andere Bewertung angezeigt ist, kann nach bisherigem Sach- und Streitstand nicht abschließend beurteilt werden, bedarf jedoch auch keiner Entscheidung. Denn zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs fand sich im Schuldnerverzeichnis die Eintragung eines weiteren - nämlich des am 12. September 2005 in der Sache 1 M ergangenen - Haftbefehls, für den entsprechende Ausnahmegründe fehlen. Dass auch dieser Haftbefehl auf Verfahrensfehlern beruhte oder der Antragsteller gar vor Erlass des Widerrufsbescheids eine einstweilige Anordnung gegen seine Eintragung erwirkt hatte, hat er nicht vorgetragen. Hierfür bestehen auch nach Aktenlage keine tragfähigen Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Ausweislich der Mitteilungen des Amtsgerichts W. vom 16. Oktober 2007 und vom 14. Juli 2008 war der Haftbefehl vom 12. September 2005 auch zu diesen Zeitpunkten noch im Schuldnerverzeichnis notiert. Auch diese Eintragung ist geeignet, den Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO zu erfüllen. Dass der zugrunde liegende Haftbefehl im Widerrufsbescheid keine Erwähnung fand, ist für die Prüfung seiner Rechtmäßigkeit ohne Belang. Insofern kommt es nur auf die Eintragung an.

bb)

Letztlich kann aber auch dahingestellt bleiben, ob die Eintragung des Haftbefehls vom 12. September 2005 die Vermutung begründet, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung im Vermögensverfall befand. Denn dies wird unabhängig vom Eingreifen einer gesetzlichen Vermutung durch aussagekräftige Beweisanzeichen belegt. Bei Erlass des Widerrufsbescheids betrieb eine größere Anzahl von Gläubigern die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller wegen titulierter Forderungen in nicht unbeträchtlicher Höhe. Auch wenn der Antragsteller einen Teil der von einigen Gläubigern erwirkten Vollstreckungsmaßnahmen wegen Verfahrensmängeln mit Erfolg angreifen konnte, belegen die im Widerrufsbescheid dokumentierten Vollstreckungsaufträge und Verbindlichkeiten, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt des Widerrufs ein geordnetes Wirtschaften nicht mehr ermöglichten.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Hierzu das Folgende:

Soweit sich der Antragsteller unter Beweisantritt darauf beruft, dass ein Teil der titulierten Forderungen zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs bereits aufgrund erfolgreich durchgeführter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen getilgt gewesen sei, ist dies unerheblich, weil er gleichzeitig einräumt, dass nicht in allen Fällen eine Befriedigung der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erreicht worden war. Dies gilt insbesondere für die im Widerrufsbescheid unter Ziffer 2 Buchst. b, d, f, g und unter 3 c und d genannten Fälle.

Hinsichtlich eines Teils dieser Forderungen macht der Antragsteller zwar geltend, er habe sie im Wege der Aufrechnung getilgt. Auch dieser Vortrag ist jedoch nicht geeignet, die für seinen Vermögensverfall sprechenden Beweisanzeichen zu entkräften. Dafür fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 387 ff. BGB .

Der Antragsteller hat schließlich auch nicht vorgetragen, dass er über ausreichende liquide Vermögenswerte verfügte, um die gegen ihn vollstreckten Forderungen zu tilgen. Er hat zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs keine konkreten Angaben gemacht, sondern sich auf pauschale und weitgehend unbelegte Darlegungen beschränkt. Soweit er sich ergänzend auf ein Recht zur Verweigerung freiwilliger Zahlungen beruft, ist dieses Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, die für einen Vermögensverfall sprechenden Beweisanzeichen auszuräumen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Einkünfte und das sonstige Vermögen des Antragstellers zur Begleichung der betreffenden Verbindlichkeiten ausgereicht hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - AnwZ (B) 84/09, [...] Rn. 11). Hierzu fehlen jedoch belastbare Angaben. Der Umstand, dass die Forderungen hinsichtlich derer der Antragsteller eine freiwillige Zahlung verweigert, vergleichsweise geringfügig sind, genügt nicht für die Annahme, es seien ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung der vollstreckbaren Forderungen vorhanden gewesen.

c)

Eine Gefährdung der Rechtsuchenden ließ sich bei Widerruf der Anwaltszulassung ebenfalls nicht ausschließen. Der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 ).

4.

Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachträglich entfallen.

a)

Zwar scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Widerruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens entfallen ist (BGH, Beschlüsse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357, und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150). Dies setzt aber voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Vermögensverfalls, von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (BGH, Beschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, aaO). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, den Vermögensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73), dem eine entsprechende Mitwirkungspflicht nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 36a BRAO a.F. (heute § 32 BRAO i.V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG ) obliegt. Dieser Nachweis ist nicht geführt.

b)

Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht nachträglich konsolidiert. Er ist erneut mit sechs - im Jahr 2010 ergangenen - Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Überdies werden laufend Zwangsvollstreckungen gegen den Antragsteller betrieben, wie die Mitteilungen des Gerichtsvollziehers E. vom 20. Oktober 2009 und vom 21. September 2010 belegen.

Dass sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers nicht verbessert, sondern im Gegenteil sogar noch verschlechtert haben, wird insbesondere dadurch belegt, dass nach Mitteilung des Amtsgerichts W. vom 28. Dezember 2010 gegen den Antragsteller am Tag zuvor wegen eines dinglichen und persönlichen Anspruchs von 445.335,22 € die Zwangsverwaltung des Hausgrundstücks F. weg angeordnet worden ist. Es handelt sich hierbei um das Anwesen, in dem der Antragsteller mit seiner Familie lebt und in dem er seine Kanzlei betreibt.

Von einem Aktivvermögen, das dem Antragsteller ermöglicht, die titulierten Forderungen seiner Gläubiger befriedigen zu können, kann entgegen seinen Behauptungen nach wie vor nicht ausgegangen werden. Trotz gerichtlicher Hinweise hat er davon abgesehen, den Stand seiner Gesamtverbindlichkeiten und die von ihm aus seiner Anwaltstätigkeit erzielten Gewinne sowie seine sonstigen Vermögenswerte offen zu legen. Er hat lediglich - unter Protest - seine Bereitschaft erklärt, "dem Gericht die Anlage eines Geldbetrages nachzuweisen, welcher der Höhe der vermeintlich offenen Verbindlichkeiten" entspreche. Diese pauschal gehaltene Erklärung genügt aber nicht für den erforderlichen Nachweis einer nachträglichen Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Gleiches gilt für seine "höchsthilfsweise" erklärte "Bereitschaft, die vermeintlich offenen Verbindlichkeiten auf Weisung des Senats - durch Zahlung zu tilgen". Der Antragsteller verkennt dabei, dass es ihm obliegt, in eigener Verantwortung eine Konsolidierung seiner finanziellen Lage zu bewirken und diese zweifelsfrei zu belegen.

Soweit der Antragsteller bezüglich der Frage einer Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse eine Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Anwaltsgerichtshof geltend macht, ist ein etwaiger Gehörsverstoß jedenfalls dadurch geheilt, dass der Senat als Beschwerdegericht die erforderlichen Tatsachenfeststellungen selbst trifft.

c)

Die Interessen der Rechtsuchenden sind im Hinblick auf den nicht ausgeräumten Vermögensverfall des Antragstellers nach wie vor gefährdet. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass diese Gefährdung ausnahmsweise nicht besteht, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

5.

Der Senat sieht keinen Anlass, die mündliche Verhandlung auf Antrag des Antragstellers wieder zu eröffnen. Der Antragsteller hat ausreichend Gelegenheit erhalten, zur Sache Stellung zu nehmen und sich zu allen entscheidungserheblichen Gesichtspunkten zu äußern. Die erforderlichen Hinweise sind ihm bereits in der Terminsverfügung vom 20. September 2010 erteilt worden. Aufgrund dieser Verfügung sind ihm auch die Berichte des Gerichtsvollziehers E. vom 20. Oktober 2009 und vom 21. September 2010 zugeleitet worden. Der Antragsteller hat deren Zugang mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2010 bestätigt und ausreichend Gelegenheit gehabt, zu den ihm übersandten Unterlagen Stellung zu nehmen; die mündliche Verhandlung in dieser Sache fand erst am 7. Februar 2011 statt. Schließlich ist dem Antragsteller auch - mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 - die Möglichkeit eingeräumt worden, auf der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs in M. Einsicht in die dem Senat vorliegenden Akten zu nehmen. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht.

Vorinstanz: AnwGH Bayern, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 3/07