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BFH - Entscheidung vom 16.02.2011

X S 29/10 (PKH)

Normen:
Art 3 Abs 1 GG
§ 19 Abs 4 GG
§ 116 Abs 3 S 3 FGO
§ 142 FGO
§ 114 ZPO
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
FGO § 142
ZPO § 114

BFH, Beschluss vom 16.02.2011 - Aktenzeichen X S 29/10 (PKH)

DRsp Nr. 2011/8330

Zeitliches Zusammenfallen der Entscheidung über den PKH-Antrag und der Entscheidung in der Hauptsache

NV: Wird PKH für eine bereits eingelegte und durch einen Prozessbevollmächtigten begründete Nichtszulassungsbeschwerde begehrt und genügt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen, steht weder das verfassungsrechtliche Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten noch der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes einer zeitgleichen Entscheidung über den PKH-Antrag und die Nichtzulassungsbeschwerde entgegen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren X B 182/10 war abzulehnen.

1.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Daran fehlt es hier. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren X B 182/10, mit dem er die vom Antragsteller erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat.

2.

Der Senat darf über den PKH-Antrag gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache befinden.

Zwar darf der Beschluss über einen bereits entscheidungsreifen PKH-Antrag nicht bis zur noch ausstehenden Entscheidung in der Hauptsache hinausgezögert werden, wenn im Hauptsacheverfahren eine mündliche Verhandlung mit einer Beweisaufnahme oder zumindest einer persönlichen Anhörung der Beteiligten durchzuführen sein wird, deren Ergebnisse nicht von vornherein feststehen (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 26. Juni 2003 1 BvR 1152/02, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2003, 3190 , und vom 13. Juli 2005 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489 ).

Vorliegend stand jedoch im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags fest, dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers keinen Erfolg haben konnte, weil ihre --bereits durch einen Prozessbevollmächtigten erstellte-- Begründung nicht die Mindestanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung der gesetzlichen Zulassungsgründe erfüllte. Eine frühzeitige Entscheidung über den PKH-Antrag hätte damit keinen Einfluss auf das Ergebnis der Hauptsache mehr haben können. In derartigen Fallkonstellationen verlangt aber weder das Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) noch der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 , Art. 20 Abs. 3 GG ) einen zeitlichen Abstand zwischen den beiden Entscheidungen (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2010 VIII B 173/09, www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen, unter I.1., m.w.N., Verfassungsbeschwerde durch Beschluss des BVerfG vom 2. September 2010 1 BvR 1272/10, nicht zur Entscheidung angenommen; Senatsbeschluss vom 26. August 2010 X B 210/09, BFH/NV 2010, 2287 , unter II.).

Zwar kann eine zeitlich vorgezogene Ablehnung des PKH-Antrags, die auf die fehlenden Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren gestützt wird, den Rechtsmittelführer möglicherweise zu einer Rücknahme des Rechtsmittels bewegen und ihm dadurch einen Teil der anfallenden Gerichtskosten ersparen. Dieser Gesichtspunkt kommt aber nur dann zum Tragen, wenn der ablehnende PKH-Beschluss materiell-rechtliche Ausführungen unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Entscheidungen enthält, die für das bereits eingelegte Rechtsmittel maßgeblich und für den Rechtsmittelführer ersichtlich neu sind (vgl. auch hierzu BFH-Beschluss VIII B 173/09, unter I.2., m.w.N.). Bei einem mangels hinreichender Begründung unzulässigen Rechtsmittel sind diese Erwägungen hingegen nicht von Bedeutung.

3.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Vorinstanz: