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BAG - Entscheidung vom 24.08.2011

8 AZN 808/11

Normen:
ZPO § 222
BGB § 193
ZPO § 222
BGB § 193

Fundstellen:
AP ZPO § 222 Nr. 4
ArbRB 2011, 371
BAGE 139, 107
BRAK-Mitt 2011, 284
DB 2011, 2212
NZA 2012, 111

BAG, Beschluss vom 24.08.2011 - Aktenzeichen 8 AZN 808/11

DRsp Nr. 2011/16521

Fristablauf an gesetzlichen Feiertagen; Fronleichnam kein gesetzlicher Feiertag in Thüringen [Erfurt]

Der Fronleichnamstag ist nach den Regelungen des Thüringer Feiertagsgesetzes in Erfurt kein gesetzlicher Feiertag.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. April 2011 - 9 Sa 1734/10 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert wird auf 5.105,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 222 ; BGB § 193 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Schadensersatz. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. Mai 2011 zugestellt.

II. Die Beschwerde ist wegen der nicht eingehaltenen Einlegungsfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils unzulässig (§ 72a Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit Abs. 5 Satz 3 ArbGG ).

1. Die Beschwerde hätte binnen der Notfrist von einem Monat, also bis zum 23. Juni 2011 eingelegt werden müssen, nachdem das Berufungsurteil am 23. Mai 2011 zugestellt worden war. Die Beschwerde ist jedoch erst mit Fax am 24. Juni 2011 beim Bundesarbeitsgericht eingelegt worden, mithin einen Tag zu spät.

2. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass der 23. Juni 2011 in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag - Fronleichnam - war, § 222 ZPO in Verb. mit § 193 BGB .

a) Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, an dem das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist (st. Rspr., vgl. BAG 24. September 1996 - 9 AZR 364/95 - BAGE 84, 140 , 144 = AP BUrlG § 7 Nr. 22 = EzA BUrlG § 7 Nr. 102; 16. Januar 1989 - 5 AZR 579/88 - AP ZPO § 222 Nr. 3 = EzA ZPO § 222 Nr. 1; 26. Mai 1976 - 4 AZR 240/75 - AP BAT §§ 22 , 23 Nr. 92; 15. Oktober 1959 - 1 AZB 19/59 - AP ZPO § 222 Nr. 1).

b) Nach § 2 Abs. 1 des ThürFtG vom 21. Dezember 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267) ist der Fronleichnamstag im Freistaat Thüringen kein gesetzlicher Feiertag.

c) Nach § 2 Abs. 2 ThürFtG bestimmt das für Feiertagsrecht zuständige Ministerium des Landes Thüringen durch Rechtsverordnung die Gemeinden, in denen der Fronleichnamstag gesetzlicher Feiertag ist. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das Thüringer Innenministerium - als für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium - bislang keinen Gebrauch gemacht.

d) Nach § 10 Abs. 1 ThürFtG gilt der Fronleichnamstag in denjenigen Teilen Thüringens als gesetzlicher Feiertag fort, in denen er im Jahre 1994 als solcher begangen wurde. Nach der amtlichen Auskunft des Thüringer Innenministeriums vom 23. August 2011 (21.2-2176-2/2011) gehörten dazu 93 Gemeinden im Landkreis Eichsfeld, 7 Gemeinden im Unstrut-Hainich-Kreis und 6 Gemeinden im Wartburgkreis. In der Landeshauptstadt Erfurt wurde 1994 Fronleichnam nicht als gesetzlicher Feiertag begangen. Am Gerichtsort Erfurt ist daher der Fronleichnamstag kein gesetzlicher Feiertag.

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen. Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 63 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: LAG Düsseldorf, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1734/10
Vorinstanz: ArbG Essen, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1386/10
Fundstellen
AP ZPO § 222 Nr. 4
ArbRB 2011, 371
BAGE 139, 107
BRAK-Mitt 2011, 284
DB 2011, 2212
NZA 2012, 111