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BAG - Entscheidung vom 18.10.2011

9 AZR 338/10

Normen:
ZPO § 307
ZPO § 313b Abs. 1
ZPO § 307
ZPO § 313b Abs. 1

BAG, Anerkenntnisurteil vom 18.10.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 338/10

DRsp Nr. 2012/15047

Anerkenntnisurteil

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. März 2010 - 6 Sa 1199/09 - aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18. November 2009 - 10 Ca 4151/08 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Bruttobetrag iHv. 9.203,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 307 ; ZPO § 313b Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.

Vorinstanz: LAG München, vom 30.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1199/09
Vorinstanz: ArbG Augsburg, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4151/08