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BVerwG - Entscheidung vom 07.06.2010

4 B 24.10

Normen:
BauO NW § 17 Abs. 3
VwGO § 137 Abs. 1
VwGO § 173
ZPO § 560

BVerwG, Beschluss vom 07.06.2010 - Aktenzeichen 4 B 24.10

DRsp Nr. 2010/11031

Überprüfbarkeit einer vorinstanzlichen Auslegung des § 17 Abs. 3 Bauordnung NW ( BauO NW ) bzgl. einer Erforderlichkeit eines Rettungsweges i.R.e. Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG); Erforderlichkeit einer Beiladung eines durch eine Abweichung von Abstandsflächen belasteten Grundstücksnachbarn

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 35 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauO NW § 17 Abs. 3 ; VwGO § 137 Abs. 1 ; VwGO § 173 ; ZPO § 560 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst. Der Kläger möchte die vorinstanzliche Auslegung des § 17 Abs. 3 BauO NRW einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zuführen. Dies ist nicht möglich, weil die Vorschrift nicht Bestandteil des revisiblen Rechts im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO ist, sondern dem Landesrecht angehört, das nach § 173 VwGO , § 560 ZPO irrevisibel ist. Die Revision könnte auch dann nicht zugelassen werden, wenn es dem Kläger um die Klärung der Frage ginge, ob die vorinstanzliche Bestätigung der ordnungsbehördlichen Forderung nach Schaffung eines zweiten Rettungsweges durch Errichtung einer Spindeltreppe mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist. Eine Frage des Bundesrechts wäre nur aufgeworfen, wenn dargelegt wäre, dass der bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

2.

Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Dass das Berufungsgericht die Nachbarn, zu deren Lasten von den Abstandsflächenvorschriften abgewichen werden muss, nicht beigeladen hat, ist kein Verfahrensfehler. Da nach der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts, auf die es insoweit ankommt, die Nachbarn nicht Mitadressaten der an den Kläger gerichteten ordnungsrechtlichen Verfügung sind (UA S. 15 f.), war deren Beiladung nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO geboten (vgl. Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO , § 65 Rn. 21). Der Verzicht auf eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO , die hier möglicherweise in Betracht gekommen wäre, führt nicht zu einem Verfahrensmangel (Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - NJW 1975, 70 <71>).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 22.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 1235/08