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BVerfG - Entscheidung vom 18.10.2010

2 BvC 3/10

Normen:
EuWG § 26 Abs. 3 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 18.10.2010 - Aktenzeichen 2 BvC 3/10

DRsp Nr. 2010/19603

Zulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde bei Erhebung derer durch Beitritt von weniger als 100 Wahlberechtigten

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

EuWG § 26 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Mai 2005 - 2 BvC 1/05 -, [...]). Die Begründung der Beschwerde gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, an der das Bundesverfassungsgericht auch für die dem § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz entsprechende Regelung in § 48 BVerfGG bereits wiederholt festgehalten hat (vgl. BVerfGE 1, 430 <432 f.>; 14, 196 <197>; 58, 170 <171>; 79, 47 <48>).