BVerfG, Beschluß vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 2 BvC 1/05
DRsp Nr. 2005/9610
Unzulässigkeit einer Beschwerde betreffend die Europawahl
Normenkette:
EuropawahlG § 26 Abs. 3 S. 2 ;Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde.
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