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BVerfG - Entscheidung vom 31.05.2005

2 BvC 1/05

Normen:
EuropawahlG § 26 Abs. 3 S. 2

BVerfG, Beschluß vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 2 BvC 1/05

DRsp Nr. 2005/9610

Unzulässigkeit einer Beschwerde betreffend die Europawahl

Normenkette:

EuropawahlG § 26 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde.