BVerfG, Beschluss vom 08.11.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 2590/10
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung
Ist es dem Betroffenen nicht grundsätzlich untersagt, auf die von ihm erworbene Zertifizierung in anderer Form als durch einen Zusatz im Sinne des § 43 Abs. 2 und 3 StBerG werbend hinzuweisen, liegt keine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG vor.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Werberecht der freien Berufe hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl. BVerfGE 57, 121 <133>; 76, 196 <205 ff.>; 82, 18 <28>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Hinsichtlich der Rüge zu Art. 3 Abs. 1 GG fehlt es bereits an einer den Anforderungen der §§ 92 , 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Begründung. Für eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG ist nichts ersichtlich. Insbesondere wird dem Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen nicht grundsätzlich untersagt, auf die von ihm erworbene Zertifizierung in anderer Form als durch einen Zusatz im Sinne des § 43 Abs. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes ( StBerG ) werbend hinzuweisen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.