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BVerfG - Entscheidung vom 26.07.2010

2 BvR 2244/08

Normen:
BVerfGG § 22 Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 26.07.2010 - Aktenzeichen 2 BvR 2244/08

DRsp Nr. 2010/13930

Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde bei fehlendem Nachweis einer Bevollmächtigung des die Klage einlegenden Vertreters des Beschwerdeführers

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 22 Abs. 2 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die von dem Vertreter für die Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht wirksam anhängig gemacht worden, da der Vertreter den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG trotz Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts nicht geführt hat (vgl. BVerfGE 62, 194 <200>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BFH, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen VI R 81/04