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BGH - Entscheidung vom 02.12.2010

4 StR 476/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 80
NStZ-RR 2012, 299

BGH, Beschluss vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 4 StR 476/10

DRsp Nr. 2011/287

Zurückweisung einer Revision mangels Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten

Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 12. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jedoch werden die Schuldsprüche dahin geändert, dass

a) der Angeklagte Jan B. der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und

b) der Angeklagte Thomas B. der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung sowie der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Dem Angeklagten Jan B. fallen darüber hinaus die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zur Last.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Rostock, vom 12.03.2010
Fundstellen
NStZ-RR 2011, 80
NStZ-RR 2012, 299