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BGH - Entscheidung vom 19.10.2010

4 StR 295/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 52
wistra 2011, 32

BGH, Beschluss vom 19.10.2010 - Aktenzeichen 4 StR 295/10

DRsp Nr. 2010/19660

Zurückweisung einer Revision mangels Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 15. Januar 2010, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch aufgehoben.

Insoweit wird von einer Entscheidung über die Entschädigungsanträge der Adhäsionskläger abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren, soweit es ihn betrifft, entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen tragen der Beschwerdeführer und die Adhäsionskläger selbst.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Rostock, vom 15.01.2010
Fundstellen
NStZ-RR 2011, 52
wistra 2011, 32