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BGH - Entscheidung vom 18.03.2010

IX ZR 228/08

Normen:
ZPO § 544

BGH, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen IX ZR 228/08

DRsp Nr. 2010/5915

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. November 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 175.713,64 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 544 ;

Gründe

Das angefochtene Urteil steht mit der gefestigten Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 168, 276 , 279 ff Rnr. 9 bis 23; BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 202/05, ZIP 2007, 543 ff; v. 13. März 2008 - IX ZR 14/07, ZIP 2008, 885 , 886 Rn. 7) in Einklang. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keine neuen Gesichtspunkte auf, welche diese Rechtsprechung ernsthaft in Frage stellen können. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter verfolgte Aufrechnung muss an den vom Berufungsgericht hierzu ausgeführten Erwägungen scheitern. Das Urteil BGHZ 164, 159 ff ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG München, vom 09.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 22731/07
Vorinstanz: OLG München, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 3731/08