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BGH - Entscheidung vom 21.09.2010

VI ZR 146/09

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluss vom 21.09.2010 - Aktenzeichen VI ZR 146/09

DRsp Nr. 2010/17997

Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 9. August 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 20. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. März 2010 - 1 BvR 2524/09, zu OLG Hamburg, AfP 2010, 270; dazu Gromann, AfP 2010, 226).

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 68/08
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 20.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 1105/07