Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 02.06.2010

IV ZR 347/07

Normen:
ZPO § 552a S. 1

BGH, Beschluss vom 02.06.2010 - Aktenzeichen IV ZR 347/07

DRsp Nr. 2010/11220

Zurückweisung der Revision

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2007 wird auf Kosten der Beklagten, die auch die Kosten des Streithelfers der Kläger zu tragen hat, zurückgewiesen.

Streitwert: 72.844,32 €.

Normenkette:

ZPO § 552a S. 1;

Gründe

Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO ). Insoweit nimmt der Senat Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 24. Februar 2010 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ).

Das Vorbringen aus dem Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 27. April 2010 hat der Senat berücksichtigt. Auch daraus ergibt sich nichts dafür, dass das Berufungsgericht die Grundsätze der im Hinweisbeschluss zitierten Senatsentscheidungen unzutreffend angewandt hätte oder dass ihre zutreffende Anwendung auf den abweichend gelagerten Sachverhalt durch das Berufungsgericht Veranlassung gibt, über den Einzelfall hinausgehende Leitsätze zur Frage, wann der Haftpflichtversicherer grobe Verletzungen seiner Pflicht zur Anspruchsabwehr begeht, aufzuzeigen.

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 132/05
Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 24.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 343/04