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BGH - Entscheidung vom 23.08.2010

IX ZB 142/10

Normen:
InsO § 4d Abs. 1
InsO § 6
InsO § 7
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 575 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 23.08.2010 - Aktenzeichen IX ZB 142/10

DRsp Nr. 2010/15582

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei fehlender Unterzeichnung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt; Versäumung der Einlegungsfrist und Fehlen eines Zulässigkeitsgrundes

Eine beim Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsbeschwerde muss nach § 78 Abs. 1 S. 3 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 31. Mai 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

InsO § 4d Abs. 1 ; InsO § 6 ; InsO § 7 ; ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 ; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der von der Schuldnerin am 21. Juni 2010 gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegte "Einspruch" ist bei gebotener laiengünstiger Auslegung als Rechtsbeschwerde anzusehen. Denn die Rechtsbeschwerde ist der gegen die Beschwerdeentscheidung gemäß § 4d Abs. 1 , §§ 6 , 7 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbehelf. Sie ist indes schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde ist außerdem unzulässig, weil sie nicht binnen der in § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmten einmonatigen Notfrist beim Bundesgerichtshof eingelegt worden ist, die mit Zustellung des Beschlusses des Landgerichts begann. Schließlich fehlt es an einem Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO . Ist eine Rechtsbeschwerde aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft, muss die Rechtssache gemäß § 574 Abs. 2 ZPO entweder grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, damit sich der Bundesgerichtshof mit ihr befasst. Keine dieser Voraussetzungen liegt im Streitfall vor.

Vorinstanz: AG Magdeburg, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 351 IN 212/05
Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 31.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 249/10