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BGH - Entscheidung vom 18.10.2010

AnwZ (B) 24/10

Normen:
BRAO § 51

BGH, Beschluss vom 18.10.2010 - Aktenzeichen AnwZ (B) 24/10

DRsp Nr. 2010/19844

Zulässigkeit des Widerrufs der Zulassung als Anwalt wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung

Hat ein Rechtsanwalt nicht die gemäß § 51 BRAO erforderliche Berufshaftpflichtversicherung, begründet dies einen Grund zum Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO .

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 51 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1968 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 24. August 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts- gerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO ). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO lag im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vor und ist auch nicht nachträglich weggefallen.

Gemäß § 51 BRAO ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und den übrigen in § 51 BRAO aufgeführten Voraussetzungen entsprechen.

Der Antragsteller hatte weder im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung noch im Zeitpunkt der Entscheidung einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen. Seine Berufshaftpflichtversicherung bei der A. Versicherung AG endete am 21. Juli 2009, Versicherungsschutz bestand bereits seit dem 10. Oktober 2008 nicht mehr. Der Antragsteller hat weder belegt, dass das Versicherungsverhältnis bei der A. Versicherung AG weiter bestehe, noch hat er ein Versicherungsverhältnis bei einer anderen Versicherung nachgewiesen.

Nachdem beide Beteiligte auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte der Senat im schriftlichen Verfahren entscheiden.

Vorinstanz: AGH Baden-Württemberg, vom 30.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 42/09 (II)