BGH, Beschluss vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 5 StR 255/10
DRsp Nr. 2010/16021
Wirksamkeit einer Einwilligung des Tatopfers in die vorsätzliche Körperverletzung durch Faustschläge gegen die Schläfenregion wegen Überschreitens der Grenzen der Sittenwidrigkeit
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Februar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 15.02.2010
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