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BGH - Entscheidung vom 09.06.2010

2 StR 554/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 279

BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - Aktenzeichen 2 StR 554/09

DRsp Nr. 2010/11983

Vorliegen eines Rechtsfehlers zum Nachteil eines Angeklagten als Voraussetzung für die Begründetheit einer Revision

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 30.06.2009
Fundstellen
NStZ-RR 2010, 279