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BGH - Entscheidung vom 14.07.2010

2 StR 158/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
BGHR StPO § 274 Berichtigung 4
NStZ 2011, 168
StV 2010, 675
wistra 2010, 413

BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - Aktenzeichen 2 StR 158/10

DRsp Nr. 2010/14850

Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils zum Nachteil des Angeklagten

1. Neben einer ordnungsgemäßen Protokollberichtigung kommt eine freibeweisliche Aufklärung des tatgerichtlichen Verfahrensablaufs allein unter Berücksichtigung abgegebener dienstlicher Erklärungen und damit unter geringeren Anforderungen als in dem die Verfahrenswahrheit sichernden Protokollberichtigungsverfahren nach erhobener Verfahrensrüge und zum Nachteil des Angeklagten nicht in Betrach.2. Der Senat lässt offen, ob hiervon in Fällen krasser Widersprüchlichkeit Ausnahmen zu machen sind.

Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2009, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 16.11.2009
Fundstellen
BGHR StPO § 274 Berichtigung 4
NStZ 2011, 168
StV 2010, 675
wistra 2010, 413