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BGH - Entscheidung vom 03.02.2010

2 StR 417/09

Normen:
StPO § 33a
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 03.02.2010 - Aktenzeichen 2 StR 417/09

DRsp Nr. 2010/5456

Verwerfung einer Anhörungsrüge

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 9. Dezember 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 33a; StPO § 356a;

Gründe

Der Antrag "gemäß § 33 a StPO " ist als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegen und als solche zulässig. Sie ist aber unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2009 keine Umstände berücksichtigt, zu welchen der Beschwerdeführer nicht gehört worden war. Der am 15. Oktober 2009 eingegangene Schriftsatz der Verteidigung, mit dem diese auf den Antrag des Generalbundesanwalts erwidert hat, der zu allen Rügen der Revision ausführlich Stellung genommen hat, lag dem Senat vor und ist bei der Entscheidung selbstverständlich berücksichtigt worden.