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BGH - Entscheidung vom 14.07.2010

1 StR 245/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
Kriminalistik 2011, 113
NStZ 2010, 700
ZIP-aktuell 2010, Nr. 233
wistra 2010, 407

BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - Aktenzeichen 1 StR 245/09

DRsp Nr. 2010/14849

Verwerfung der Revision eines Angeklagten als unbegründet nach Prüfung einer Beschwer wegen einer Verurteilung eines Haupttäter nur wegen versuchten statt vollendeten Betruges

1. Der Wert einer Leistung bestimmt sich regelmäßig nach den Verhältnissen des jeweiligen Marktes, also nach Angebot und Nachfrage.2. Ist für die angebotene Leistung lediglich ein einziger Nachfragender vorhanden, führt dies - jedenfalls in rechtlicher Hinsicht - nicht dazu, dass ein Marktpreis oder der Wert der Leistung nicht festgestellt werden könnte. Vielmehr bestimmt sich der wirtschaftliche Wert der Leistung dann nach dem von den Vertragsparteien vereinbarten Preis unter Berücksichtigung der für die Parteien des fraglichen Geschäfts maßgeblichen preisbildenden Faktoren.3. Lediglich dann, wenn die vertraglichen Vereinbarungen keine sicheren Anhaltspunkte für die Preisbildung bieten, sind allgemeine anerkannte betriebswirtschaftliche Bewertungsmaßstäbe zur Bestimmung des Wertes eines Unternehmens im Strafverfahren heranzuziehen.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 09.05.2008
Fundstellen
Kriminalistik 2011, 113
NStZ 2010, 700
ZIP-aktuell 2010, Nr. 233
wistra 2010, 407