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BGH - Entscheidung vom 24.08.2010

1 StR 426/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.08.2010 - Aktenzeichen 1 StR 426/10

DRsp Nr. 2010/15604

Verwerfung der Revision als unbegründet

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 4. Mai 2010 wird mit der Maßgabe, dass er wegen in zwei tateinheitlichen Fällen begangener besonders schwerer räuberischer Erpressung schuldig gesprochen ist, als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bamberg, vom 04.05.2010