BGH, Beschluss vom 24.08.2010 - Aktenzeichen 1 StR 426/10
DRsp Nr. 2010/15604
Verwerfung der Revision als unbegründet
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 4. Mai 2010 wird mit der Maßgabe, dass er wegen in zwei tateinheitlichen Fällen begangener besonders schwerer räuberischer Erpressung schuldig gesprochen ist, als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Bamberg, vom 04.05.2010
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