BGH, Beschluss vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 5 StR 27/10
DRsp Nr. 2010/4871
Verwerfung der Revision als unbegründet aufgrund Hinfälligkeit der Anordnung eines Teilvorwegvollzugs durch die gebotene Anrechnung des Vollzugs von Untersuchungshaft und Strafhaft
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 1. Oktober 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fundstellen
StraFo 2010, 207
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