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BGH - Entscheidung vom 23.02.2010

5 StR 27/10

Normen:
StGB § 51 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
StraFo 2010, 207

BGH, Beschluss vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 5 StR 27/10

DRsp Nr. 2010/4871

Verwerfung der Revision als unbegründet aufgrund Hinfälligkeit der Anordnung eines Teilvorwegvollzugs durch die gebotene Anrechnung des Vollzugs von Untersuchungshaft und Strafhaft

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 1. Oktober 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 51 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Fundstellen
StraFo 2010, 207