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BGH - Entscheidung vom 13.01.2010

2 ARs 591/09

Normen:
StPO § 12 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 2 ARs 591/09

DRsp Nr. 2010/1603

Übertragung der Zuständigkeit vom Tatort- an das Wohnsitzgericht des Angeklagten

Liegt das Gericht des Tatorts etwa 550 km vom Wohnort des Angeklagten und seines Verteidigers sowie zahlreicher Zeugen entfernt, so kann der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftlich obere Gericht gem. § 12 Abs. 1 StPO die Zuständigkeit auf das Wohnsitzgericht des Angeklagten übertragen.

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Zittau übertragen.

Normenkette:

StPO § 12 Abs. 2 ;

Gründe

Für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO sprechen gewichtige Gründe. Sowohl der Angeklagte wie auch seine Verteidigerin, vor allem aber auch mittlerweile die beiden geladenen Zeugen, sind im Raum Zittau ansässig und hätten zu dem Amtsgericht Erding einen Anreiseweg von ca. 550 km. Die Anreise mit der Bahn müsste am Vortag verbunden mit einer Übernachtung in Erding erfolgen. Dieser enorme mit erheblichen Kosten verbundene Reiseaufwand der Beteiligten rechtfertigt trotz der damit zwangsläufig einhergehenden Verfahrensverzögerung eine Übertragung der Sache an das Amtsgericht Zittau.

Vorinstanz: