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BGH - Entscheidung vom 29.04.2010

III ZR 145/09

Normen:
ZPO § 4 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 29.04.2010 - Aktenzeichen III ZR 145/09

DRsp Nr. 2010/8420

Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung der Geltendmachung von gesetzlichen Verzugszinsen anstelle von entgangenen Anlagezinsen durch einen Anspruchsteller

Tenor

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 20.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 4 Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 ;

Gründe

1.

Bei der Bemessung des Streitwerts für den Zahlungsantrag zu Ziffer 1 können mit der Beschwerde zu dem Betrag von 13.804,73 EUR die Zinsen von 4,5 % auf diese Summe für die Zeit vom 13. Dezember 2000 bis 19. März 2007 als eigenständige Schadensposition hinzugerechnet werden. In diesem Fall ergibt sich allerdings entgegen der Berechnung der Klägerin nicht eine Erhöhung um 4.360,57 EUR auf 18.165,30 EUR, sondern nur um 3.896,38 EUR auf 17.701,11 EUR.

2.

Bezüglich des Feststellungsantrags zu Ziffer 3 vertritt die Klägerin erstmals mit der Beschwerde die Auffassung, dass insoweit Anlagezinsen in Höhe von 4,5 % auf 13.804,73 EUR ab 20. März 2007 berücksichtigt werden müssten. Dabei übersieht die Klägerin allerdings, dass sie im Rahmen ihres Zahlungsantrags zu Ziffer 1 ab dem 20. März 2007 keine entgangenen Anlagezinsen mehr geltend gemacht hat, sondern - weil höher und damit für sie günstiger - den gesetzlichen Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB . Dementsprechend hat sie bei ihrer Streitwertberechnung bezüglich des Antrags zu Ziffer 1 diese Verzugszinsen auch als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht gesondert bewertet. Damit kommt für die Bemessung des Streitwerts für den Feststellungsantrag nur der von der Klägerin im Hinblick auf § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB angegebene Betrag von 1.840,65 EUR in Betracht.

3.

Da der Antrag zu Ziffer 2 auf Feststellung des Annahmeverzugs, dem die Klägerin bei ihrer Berechnung selbst keinerlei Wert beigemessen hat, streitwertmäßig nicht ins Gewicht fällt, und der Antrag zu Ziffer 4 (Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten) eine gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO unbeachtliche Nebenforderung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - BGH Report 2007, 571; Senat, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09 - [...] Rn. 8), liegt die Beschwer der Klägerin unter 20.000 EUR.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 205/07
Vorinstanz: KG Berlin, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 22/08