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BGH - Entscheidung vom 31.03.2010

2 StR 21/10

Normen:
StGB § 56 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 2 StR 21/10

DRsp Nr. 2010/7706

Strafaussetzung zur Bewährung bei einer Verurteilung wegen versuchter Nötigung und gefährlicher Körperverletzung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt, hätte der Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe wegen versuchter Nötigung und im Fall 10 der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden müssen. Die verhängten Strafen sind unvertretbar milde, die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB ist nicht nachvollziehbar und widerspricht dem Gebot der Verteidigung der Rechtsordnung. All dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht.

Normenkette:

StGB § 56 Abs. 2 ;
Vorinstanz: