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BGH - Entscheidung vom 15.09.2010

V ZB 196/10

Normen:
FamFG § 70 Abs. 2 S. 3

BGH, Beschluss vom 15.09.2010 - Aktenzeichen V ZB 196/10

DRsp Nr. 2010/19623

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde ohne Zulassung

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2010 wird auf Kosten der beteiligten Behörde als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 2 S. 3;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist. Nach § 70 Abs. 2 Satz 3 FamFG ist die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung nur statthaft, wenn sie sich gegen einen die Haft anordnenden Beschluss richtet (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2010 - V ZB 35/10, InfAuslR 2010, 202).

Dass der Beschluss eine - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung enthält, ändert daran nichts. Daraus kann nicht auf eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht geschlossen werden, sondern nur darauf, dass das Beschwerdegericht irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei auch bei Ablehnung des Haftantrags ohne Zulassung statthaft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Vorinstanz: AG Frankfurt am Main, vom 12.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 934 XIV 1332/10
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 109/10