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BGH - Entscheidung vom 17.08.2010

4 StR 228/10

Normen:
StPO § 257c Abs. 5
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
StV 2010, 675
wistra 2010, 452

BGH, Beschluss vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 4 StR 228/10

DRsp Nr. 2010/16416

Revision wegen eines Verstoßes gegen Hinweispflichten im strafrechtlichen Verfahrens trotz fehlender Bedeutsamkeit für das Eingehen auf eine Verständigung

Eine Rüge ist unbegründet, wenn das Urteil nicht auf dem gerügten Verstoß beruht.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 1. Dezember 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 257c Abs. 5 ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanz: LG Münster, vom 01.12.2009
Fundstellen
StV 2010, 675
wistra 2010, 452