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BGH - Entscheidung vom 02.03.2010

3 StR 53/10

Normen:
§ 349 Abs. 2, 4 StPO
StGB § 74 Abs. 1
StGB § 74 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 02.03.2010 - Aktenzeichen 3 StR 53/10

DRsp Nr. 2010/6038

Rechtmäßigkeit einer Einziehung von i.R.e. verabredeten Banküberfalls zur Verwendung eingeplanten Gegenständen

Ein Führen einer Schusswaffe liegt vor, wenn der Täter sie außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums mit sich führt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 14. September 2009

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte anstatt des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe des unerlaubten Führens einer Schusswaffe schuldig ist;

b)

aufgehoben, soweit das Landgericht folgende Gegenstände eingezogen hat: eine Dose Reizgas, einen Brillenaufsatz, ein Paar Kfz-Kennzeichen , zwei schwarze Sturmhauben sowie einen Signaldetektor.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 74 Abs. 1 ; StGB § 74 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung zu einer besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe (Fall II. 3. der Urteilsgründe) und wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe (Fall II. 2. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und vier Monaten verurteilt und mehrere Gegenstände eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Im Fall II. 2. der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte nicht wegen unerlaubten Besitzes sondern wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe strafbar gemacht, weil er den Double-Action Revolver Alfa in seinem Pkw außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums mit sich führte (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4. WaffG ). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jedoch ist die Einziehungsanordnung hinsichtlich mehrerer Gegenstände aufzuheben. Zutreffend hat das Landgericht im Fall II. 3. der Urteilsgründe zwar die Einziehung der Pistole Walther PPK mit sieben Schuss Munition, die bei dem spätestens Anfang November 2008 verabredeten Banküberfall verwendet werden sollte, auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt. Diese Vorschrift ermöglicht jedoch nicht die Einziehung der Gegenstände, die vor dieser Tat bei der Polizeikontrolle vom 17. Oktober 2008 sichergestellt worden waren. Den Urteilsfeststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass die für einen Banküberfall typischen Tatmittel -wie es § 74 StGB voraussetzt (Fischer, StGB 57. Aufl. § 74 Rdn. 4, 6 m. w. N.) -bei der im Fall II. 3. der Urteilsgründe abgeurteilten Tat eingesetzt werden sollten; denn einen bereits am 17. Oktober 2008 hinreichend konkret verabredeten Banküberfall hat das Landgericht nicht festgestellt. Eine Einziehung der gestohlenen Kfz-Kennzeichen nach § 74 StGB wäre im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht gekommen, weil sie nicht im Eigentum des Angeklagten standen (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB ).

Der Double-Action Revolver Alfa mit neun Patronen Munition sowie die ebenfalls außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums geführte Schreckschusspistole unterliegen als Beziehungsgegenstände gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) und b), § 54 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2 WaffG der Einziehung. Für die Einziehung der weiteren Gegenstände (Reizgas, Brillenaufsatz, Kfz-Kennzeichen, Sturmhauben, Signaldetektor) fehlt es hingegen an einer Rechtsgrundlage.

Vorinstanz: