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BGH - Entscheidung vom 03.08.2010

4 StR 262/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
ProstG § 1

BGH, Beschluss vom 03.08.2010 - Aktenzeichen 4 StR 262/10

DRsp Nr. 2010/15983

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und Freiheitsberaubung; Bestehen eines Zahlungsanspruchs wegen entgeltlichen sexuellen Kontakten nach § 1 S. 1 Prostitutionsgesetz ( ProstG )

Gemäß § 1 S. 1 ProstG begründet die Vereinbarung entgeltlicher sexueller Leistungen eine rechtswirksame Forderung, wenn die sexuelle Leistung danach erbracht wird.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. Januar 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II A 2 der Urteilsgründe des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und mit Freiheitsberaubung schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; ProstG § 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung, wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und mit Freiheitsberaubung sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; außerdem hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen, geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1.

Die Urteilsfeststellungen belegen nicht, dass sich der Angeklagte im Fall II A 2 der Urteilsgründe tateinheitlich mit dem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer und mit Freiheitsberaubung einer vollendeten schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht hat. Das Landgericht hat insoweit bei der rechtlichen Würdigung übersehen, dass der Angeklagte gegen den Geschädigten einen Zahlungsanspruch wegen der entgeltlichen sexuellen Kontakte hatte. Nach § 1 Satz 1 ProstG begründet die Vereinbarung entgeltlicher sexueller Leistungen eine rechtswirksame Forderung, wenn die sexuelle Leistung danach erbracht wird. Dem Angeklagten war zwar nach seiner eigenen Einlassung in der Hauptverhandlung bewusst, dass er wegen des von der ursprünglichen Vereinbarung abweichenden Verlaufs des sexuellen Kontakts nicht die ursprünglich vereinbarten 500 Euro, die er von dem Geschädigten unter Einsatz von Raubmitteln zu erlangen suchte, verlangen konnte (UA 22). Es ist aber nicht auszuschließen, dass ihm ein Anspruch in Höhe der erlangten 35 Euro zustand.

2.

Der Senat ändert den Schuldspruch deswegen entsprechend ab. Einer Aufhebung der für diesen Fall erkannten Einzelstrafe bedarf es nicht, da in Anbetracht der tateinheitlich begangenen Delikte, insbesondere des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer, auszuschließen ist, dass diese bei zutreffender rechtlicher Würdigung durch das Landgericht niedriger ausgefallen wäre.

3.

Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 15.01.2010