BGH, Beschluss vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 5 StR 327/10
Nichtberücksichtigung der milderen Regelung in § 31 Betäubungsmittelgesetz ( BtMG ) aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots angesichts einer äußerst milden Strafenbildung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29. April 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der äußerst milden Strafenbildung - Gegenstand des Verfahrens waren 18 Betäubungsmittelgeschäfte betreffend insgesamt rund 16 kg Amphetamin, rund 32 kg Haschisch bzw. Marihuana sowie knapp 300 g Kokain - kann der Senat offenlassen, ob wegen des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - 3 StR 65/10; zum Abdruck in BGHSt bestimmt) im vorliegenden Fall § 31 BtMG a.F. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB als mildere Regelung anzusehen gewesen wäre.