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BGH - Entscheidung vom 17.08.2010

5 StR 327/10

Normen:
BtMG § 31
StGB § 49 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 5 StR 327/10

DRsp Nr. 2010/16008

Nichtberücksichtigung der milderen Regelung in § 31 Betäubungsmittelgesetz ( BtMG ) aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots angesichts einer äußerst milden Strafenbildung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29. April 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts der äußerst milden Strafenbildung - Gegenstand des Verfahrens waren 18 Betäubungsmittelgeschäfte betreffend insgesamt rund 16 kg Amphetamin, rund 32 kg Haschisch bzw. Marihuana sowie knapp 300 g Kokain - kann der Senat offenlassen, ob wegen des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - 3 StR 65/10; zum Abdruck in BGHSt bestimmt) im vorliegenden Fall § 31 BtMG a.F. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB als mildere Regelung anzusehen gewesen wäre.

Normenkette:

BtMG § 31 ; StGB § 49 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 29.04.2010