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BGH - Entscheidung vom 09.06.2010

XII ZR 183/08

Normen:
ZPO § 91a

BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - Aktenzeichen XII ZR 183/08

DRsp Nr. 2010/12317

Kostenfestsetzung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache im Hinblick auf die hypothetischen Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers

Nach Erledigung der Hauptsache sind gemäß § 91 a ZPO die Kosten der Partei aufzuerlegen, die nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses unterlegen gewesen wäre.

1. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

ursprünglich: 95.000 €

ab 22. Juli 2007: 441.602,75 €

ab 15. Oktober 2009: bis 65.000 €

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe

Der Kläger hat nach Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte wurde auf die Folgen des § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO hingewiesen und hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen.

Die Erledigung der Hauptsache kann in der Rechtsmittelinstanz, auch noch während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde, erklärt werden. Da durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen, gemäß der auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Vorschrift des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen (BGH Beschluss vom 1. März 2007 - I ZR 249/02 - NJW-RR 2007, 694 , 695).

Danach sind die Kosten in vollem Umfang dem Kläger aufzuerlegen. Eine für den Kläger günstige Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits könnte nur getroffen werden, wenn nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchführung der Revision zu einer Abweisung der Klage geführt hätte (BGH Beschluss vom 1. März 2007 - I ZR 249/02 -NJW-RR 2007, 694 , 695). Dies ist hier nicht der Fall. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte keinen Erfolg gehabt, weil ein Zulassungsgrund nicht gegeben war.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wäre zurückgewiesen worden, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hatte noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert hätte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Ulm, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 225/07
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 03.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 66/08