BGH, Beschluss vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 5 StR 23/10
DRsp Nr. 2010/4879
Konkludente Rücknahme eines Antrags auf Auswechslung des Pflichtverteidigers bei Abschluss einer Verständigung unter Mitwirkung des allein tätig gewordenen Pflichtverteidigers
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz:
Fundstellen
NStZ-RR 2010, 180
StV 2010, 470
StraFo 2010, 157
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