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BGH - Entscheidung vom 19.04.2010

II ZR 150/09

Normen:
GmbHG § 16 Abs. 1, Abs. 3 a.F.
GmbHG § 16 Abs. 1 a.F
GmbHG § 16 Abs. 3 a.F

Fundstellen:
NZI 2010, 697
Rpfleger 2010, 593
WM 2010, 1414
ZIP 2010, 1446

BGH, Beschluss vom 19.04.2010 - Aktenzeichen II ZR 150/09

DRsp Nr. 2010/12948

Hinreichende Bestimmtheit des Verfügungsobjektes bei Abtretung eines Teilgeschäftsanteils durch veräußerndenden Gesellschafter einer GmbH und Inhaber mehrerer den Wert des abgetretenen Teils übersteigenden Geschäftsanteile; Wirksamkeit der Anmeldung bei einer unwirksamen Abtretung aufgrund fehlender Bestimmung des Geschäftsanteils

a) Ist der veräußernde Gesellschafter einer GmbH bei der Abtretung eines Teilgeschäftsanteils Inhaber mehrerer Geschäftsanteile, deren Wert jeweils den Wert des abgetretenen Teils übersteigt, muss der Abtretungsvertrag, um das Verfügungsobjekt hinreichend bestimmt zu bezeichnen und wirksam zu sein, den Geschäftsanteil benennen, aus dem der neue Geschäftsanteil gebildet werden soll. b) Kann die Anmeldung gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. nicht auf einen bestimmten Geschäftsanteil bezogen werden, weil schon die Abtretung (mit der Folge ihrer Unwirksamkeit) keinen bestimmten Geschäftsanteil zum Gegenstand hat, ist auch die Anmeldung unwirksam.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2009 durch Beschluss nach § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

GmbHG § 16 Abs. 1 a.F; GmbHG § 16 Abs. 3 a.F;

Gründe

Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO ) liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

I.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts rechtfertigt die von ihm formulierte, als grundsätzlich bezeichnete Frage die Revisionszulassung nicht. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich. Da mangels Rückwirkungsanordnung für den vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) entstandenen Anspruch der im Jahre 2006 in Insolvenz geratenen Schuldnerin § 16 Abs. 1 , Abs. 3 GmbHG a.F. Anwendung finden (Scholz/Seibt, GmbHG 10. Aufl. § 16 Nachtrag MoMiG Rdn. 108; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG 17. Aufl. § 16 Rdn. 82; Reymann, BB 2009, 506, 510 ff.), kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Aufnahme der Beklagten in die Gesellschafterliste nicht an.

Auch im Übrigen besteht kein Revisionszulassungsgrund. Weder liegt Divergenz vor, noch stellen sich im Zusammenhang mit § 16 Abs. 1 , Abs. 3 GmbHG a.F. als auslaufendem Recht grundsätzliche Fragen, da nicht zu erwarten ist, dass noch eine erhebliche Anzahl von Fällen wie der zugrunde liegende nach altem Recht zu entscheiden sein wird (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988 m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 154, 288 ff. nicht abgedruckt).

II.

Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Beklagte einen Geschäftsanteil nicht wirksam erworben hat und daher nicht nach § 16 Abs. 3 GmbHG a.F. für rückständige Stammeinlagen haftet. Gegen die tatrichterliche Würdigung, der Veräußerer R. sei im Zeitpunkt der Abtretung Inhaber von drei Geschäftsanteilen gewesen mit der Folge, dass die in dem notariellen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 18. September 2000 enthaltene Abtretung wegen fehlender Bestimmtheit des Abtretungsgegenstandes unwirksam und der Übertragungsvertrag damit nichtig sei, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Für den - zwingend vor der Teilung "eines" Geschäftsanteils nach § 17 GmbHG a.F. - erforderlichen Gesellschafterbeschluss über die Zusammenlegung der drei Geschäftsanteile des Gründungsgesellschafters R. (h.M. siehe nur die Nachw. bei Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG 17. Aufl. § 46 Rdn. 20 zum alten Recht sowie nunmehr § 46 Nr. 4 GmbHG n.F.) ist nichts ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein derartiger (konkludenter) Gesellschafterbeschluss nicht zwingend aus der Formulierung in der notariellen Urkunde, R. verfüge über "einen" Geschäftsanteil. Ist - wie hier - der Veräußerer bei der Abtretung eines Teilgeschäftsanteils aber Inhaber mehrerer Geschäftsanteile, deren Wert jeweils den Wert des abgetretenen Teils übersteigt, muss der Abtretungsvertrag, um das Verfügungsobjekt hinreichend bestimmt zu bezeichnen und wirksam zu sein, den Geschäftsanteil benennen, aus dem der neue Geschäftsanteil gebildet werden soll (KG, WM 1997, 2405 , 2407 f.; OLG Düsseldorf, MDR 1978, 668; Reichert/Weller, Der GmbH-Geschäftsanteil § 15 Rdn. 26 f. m.w.Nachw.).

War die Beklagte mangels wirksamen Erwerbs eines Geschäftsanteils nie Gesellschafterin, haftet sie, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, nicht nach § 16 Abs. 3 GmbHG a.F. für rückständige Einzahlungen auf das Stammkapital. Die "Fiktion" der Gesellschafterstellung in § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. und die damit gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG a.F. verbundene Haftung für rückständige Stammeinlagen setzt den wirksamen Erwerb eines bestimmten Geschäftsanteils voraus. Kann - wie hier - die Anmeldung gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. nicht auf einen bestimmten Geschäftsanteil bezogen werden, weil schon die Abtretung (mit der Folge ihrer Unwirksamkeit) keinen bestimmten Geschäftsanteil zum Gegenstand hat, ist auch die Anmeldung unwirksam (so zutreffend Rowedder/Schmidt/Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 16 Rdn. 44).

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 104/08
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 170/07
Fundstellen
NZI 2010, 697
Rpfleger 2010, 593
WM 2010, 1414
ZIP 2010, 1446