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BGH - Entscheidung vom 02.12.2010

4 StR 589/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 4 StR 589/10

DRsp Nr. 2010/22559

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Führens eines verbotenen Gegenstandes

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 18. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Jedoch wird der Tenor dieses Urteils dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Führen eines verbotenen Gegenstandes schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 353/10 [zu § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG]; Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 [zu § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffenG]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 18.08.2010