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BGH - Entscheidung vom 13.01.2010

XII ZB 12/05

Normen:
GKG §§ 40, 47 Abs. 1
GKG § 40
GKG § 47 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen XII ZB 12/05

DRsp Nr. 2010/1822

Festsetzung des Streitwertes eines Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung des gesamten für vollstreckbar zu erklärenden Titels einer ausländischen Gerichtsentscheidung

Die Gegenvorstellung des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 12. August 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 40 ; GKG § 47 Abs. 1 ;

Gründe

Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach den Anträgen der Rechtsbeschwerdeführer (§ 47 Abs. 1 GKG ). Weil die Parteien hier wechselseitig mit dem Ziel einer Zurückweisung der Beschwerde gegen den Vollstreckbarkeitsbeschluss des Landgerichts bzw. einer vollständigen Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarkeit Rechtsbeschwerde eingelegt hatten, richtet sich der Streitwert nach dem Wert des gesamten für vollstreckbar zu erklärenden Titels der britischen Entscheidung. Unterhaltsrückstände aus der Zeit nach Erlass des ausländischen Titels sind dem Streitwert im Verfahren der Vollstreckbarerklärung allerdings nicht hinzuzurechnen (Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 195/07 - FamRZ 2009, 222 ).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Eingang der Rechtsbeschwerde (BT-Drucks. 12/6962 S. 62 und 15/1971 S. 154). Für die Bemessung des Streitwerts ist deswegen auf den Umrechnungskurs bei Eingang der Rechtsbeschwerden im Januar 2005 abzustellen (vgl. BGH Beschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98 - NJW-RR 1998, 1452 und OLG Hamburg JurBüro 1981, 1546 ). Dies ergibt einen in Euro zu bemes-senden Wert innerhalb der Gebührenstufe bis 440.000 EUR, in der auch der vom Senat festgesetzte Wert liegt.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 61/04
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 28.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 38/04