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BGH - Entscheidung vom 09.03.2010

1 StR 43/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 1 StR 43/10

DRsp Nr. 2010/5425

Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich anschließenden Unterbringung durch den Senat

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Oktober 2009 werden als unbegründet verworfen, diejenige des Angeklagten A. mit der Maßgabe, dass zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO ). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Februar 2010 war die Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich anschließenden Unterbringung durch den Senat festzulegen. Denn das Landgericht hat bei seiner Entscheidung die bereits durch den Revisionsführer erlittene Untersuchungshaft berücksichtigt. Dies war aber nicht erforderlich, weil die Untersuchungshaft auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe ohnehin anzurechnen ist (BGH NStZ 2008, 213 , 214). Daraus folgt, dass bei der gegen den Angeklagten A. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten die Halbstrafe drei Jahre und neun Monate ausmacht; hiervon die ohne Rechtsfehler vom Tatgericht zugrunde gelegte Dauer der Unterbringung von einem Jahr und sechs Monaten in Abzug gebracht, ist die Dauer des Vorwegvollzugs mit zwei Jahren und drei Monaten festzusetzen. Nachdem im Übrigen kein Rechtsfehler ersichtlich ist, bedurfte es keiner Zurückverweisung (BGH aaO).

Vorinstanz: LG München I, vom 07.10.2009