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BGH - Entscheidung vom 17.02.2010

IX ZR 66/09

Normen:
ZPO § 91a
SGB IV § 28e Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen IX ZR 66/09

DRsp Nr. 2010/4362

Erledigungserklärung infolge der Klärung einer Rechtsfrage hinsichtlich des Ausschluss der Insolvenzanfechtung durch die Regelung des § 28e Abs. 1 S. 2 Viertes Sozialgesetzbuch ( SGB IV ) durch den Bundesgerichtshof

Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 819,75 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 2;

Gründe

Über die Kosten des Rechtsstreits ist gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu befinden. Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Zustimmung der Beklagten gilt gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO als erteilt, weil sie nicht binnen zwei Wochen seit Zustellung des Schriftsatzes, der die Erledigungserklärung enthielt, widersprochen hat. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die Revision des Klägers erfolgreich gewesen wäre. Die streitentscheidende Frage, ob die Insolvenzanfechtung durch die Regelung des § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV ausgeschlossen wird, ist durch das Senatsurteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08, WM 2009, 2396 (z.V.b. in BGHZ) im Sinne des Klägers geklärt. Die Beklagte hat daraufhin während des Revisionsverfahrens die geforderte Zahlung in vollem Umfang erbracht.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 16.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 S 43/08
Vorinstanz: AG Hannover, vom 14.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 538 C 10157/08