BGH, Beschluss vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 5 StR 198/10
DRsp Nr. 2010/13437
Erhebung einer Rüge hinsichtlich der Verletzung des Fairtrial-Prinzips
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 7. Januar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Kiel, vom 07.01.2010
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