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BGH - Entscheidung vom 02.06.2010

5 StR 198/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 5 StR 198/10

DRsp Nr. 2010/13437

Erhebung einer Rüge hinsichtlich der Verletzung des Fairtrial-Prinzips

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 7. Januar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Kiel, vom 07.01.2010