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BGH - Entscheidung vom 23.09.2010

IX ZA 21/10

Normen:
ZPO § 114
InsO § 59 Abs. 2
ZPO § 114
InsO § 59 Abs. 2

Fundstellen:
WM 2010, 2089
ZIP 2010, 2118

BGH, Beschluss vom 23.09.2010 - Aktenzeichen IX ZA 21/10

DRsp Nr. 2010/18320

Einlegung eines Rechtsmittels im eigenen Namen durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter sowohl gegen seine Entlassung als auch für die Masse

Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gegen seine Entlassung Rechtsmittel nur im eigenen Namen, nicht für die Masse einlegen.

Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 4. März 2010 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 ; InsO § 59 Abs. 2 ;

Gründe

Dem Insolvenzverwalter kann nach § 4 InsO i.V.m. §§ 114 ff ZPO keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Da nicht zwei vorläufige Insolvenzverwalter nebeneinander mit denselben Aufgaben bestellt sein können, ist jedenfalls in der Aufhebung der Entlassung des ersten vorläufigen Verwalters zugleich die Aufhebung der Bestellung und damit die Entlassung des zweiten vorläufigen Verwalters zu sehen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35 Rn. 5).

Gegen diese Entscheidung ist der nunmehr entlassene zweite vorläufige Insolvenzverwalter entsprechend § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO beschwerdebefugt. Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde nach § 7 InsO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet war (BGHZ 144, 78 , 82; 158, 212, 214). Dies gilt nicht nur dann, wenn der Erstbeschwerdeführer Rechtsbeschwerde erhebt, sondern auch, wenn diese von einem anderen Verfahrensbeteiligten, der sich durch die Beschwerdeentscheidung erstmals beschwert sieht, eingelegt wird. Auch in diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO eröffnet gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239 ). Erfolgt die Entlassung des Verwalters in der Beschwerdeentscheidung, ist er deshalb befugt, hiergegen Rechtsbeschwerde zu erheben.

Dieses Beschwerderecht steht ihm jedoch persönlich, nicht für die Masse zu. Das ergibt sich in der Regel aus seiner persönlichen Betroffenheit, weil er nur aus wichtigem Grund entlassen werden kann. Dieser setzt entweder eine persönliche Pflichtverletzung des Verwalters voraus, die es als sachlich nicht mehr vertretbar erscheinen lässt, ihn im Amt zu belassen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juli 2009 - IX ZB 35/09, WM 2009, 1662 , 1663 Rn. 9 m.w.N.), oder die Feststellung eines sonstigen wichtigen Grundes, etwa der Unfähigkeit zur Amtsausübung (vgl. z.B. MünchKomm/InsO/Graeber, 2. Aufl. § 59 Rn. 16 ff). Im Ergebnis nichts anderes kann dann gelten, wenn der Verwalter - wie vorliegend - aus rein prozessualformalen Gründen entlassen wird, weil die Entlassung des vorherigen Verwalters im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird. Jedenfalls wird der Verwalter insoweit nicht für die Masse tätig.

Für sich persönlich hat der Antragsteller weder Prozesskostenhilfe beantragt noch deren Voraussetzungen dargelegt.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 6/10
Vorinstanz: AG Hamburg, vom 18.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen IN 14/10
Fundstellen
WM 2010, 2089
ZIP 2010, 2118