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BGH - Entscheidung vom 26.10.2010

4 StR 397/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3

Fundstellen:
StraFo 2011, 104

BGH, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 4 StR 397/10

DRsp Nr. 2010/19819

Besonders schwere Vergewaltigung wegen des Einschließens des Opfers in einem umschlossenen Raum

1. Das Einschließen des Opfers in einem umschlossenen Raum in der Absicht, es am Verlassen des Raumes zu hindern, um auf diese Weise die Vornahme sexueller Handlungen zu ermöglichen, stellt sich regelmäßig als Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar.2. Die durch eine fortdauernde tatbestandsmäßige Gewalteinwirkung erst geschaffene hilflose Lage des Opfers im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird als Teil der Gewalt durch die Regelung des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst.

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. April 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1 , 2 , 3 ;
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 14.04.2010
Fundstellen
StraFo 2011, 104